Rechtliches

Wissenswertes über gesetzliche Regelungen im Zusammenhang des Radwegenetzes

Unsere geltenden Verkehrsvorschriften basieren auf der Straßenverkehrsordnung STVO in der Novelle vom 28.4.2020

Hinzu kommt eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur STVO vom 22.7.2017

In den Paragraphen 39-43 der Verwaltungsvorschriften heißt es:

Dabei geht die Verkehrssicherheit aller
Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.

So steht es in den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den §§ 39 – 43 unter Rn. 5. Dementsprechend gibt die StVO vor, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs anordnen kann, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, liegt dabei nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist vielmehr ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und darüberhinaus auch geboten, wenn hochrangige Rechtsgüter betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 9. 2010 – 3 C 32.09).

Nimmt man diese Vorschriften ernst, dann müsste die Straßenverkehrsbehörde gerade an Stellen wie der Ortsverbindungsstraße zwischen Markt Indersdorf und Weichs (ST2054) tätig werden:

  • Die Straße ist nicht breit genug, um ein sicheres Überholen von Fahrradfahrern bei gleichzeitigem Gegenverkehr zu ermöglichen.
  • Die Sichtverhältnisse sind durch die Erhebungen in den Kurven und im Sommer durch die Bewirtschaftung der Felder erschwert. Es ist daher weder möglich gefahrenfrei Radfahrer zu überholen, noch können Autofahrer rechtzeitig auf vor ihnen fahrende Radfahrer reagieren.

Die Folge wären Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote. Dem kann einzig die Straßenbaubehörde vorbeugen, indem sie einen gesonderten Radweg baut. Zusätzlich wünschenswert wäre eine allgemeine Entschärfung dieses Straßenabschnittes